AGB

Liefer- und Geschäftsbedingungen

A – Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffe, Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Liefergeschäfte der Fa. RABAU Fenster- und Türenbau GmbH (RABAU) und für alle gegenwärtigen und zukünftigen Bestellungen bei RABAU.

2. Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen RABAU in Geschäftsbeziehung getreten ist, ohne dass diesen im Rahmen dieser Beziehung eine gewerbliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist, wer in Ausübung seiner gewerblichen oder sonstigen selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihre Geltung wird im Einzelfall ausdrücklich schriftlich vereinbart.

§ 2 Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Maßen bleiben im Rahmen des zumutbaren vorbehalten.

2. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Vertrag kommt zustande, wenn RABAU die Bestellung schriftlich bestätigt oder die Ware übersendet.

3. Hinsichtlich des Umfangs der Bestellung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von RABAU maßgeblich. Soweit das Angebot von RABAU mit Bindungsfrist erstellt wurde, gilt im Zweifel bei fristgerechter Annahme das Angebot.

4. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von RABAU. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von RABAU zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit dem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichtet. Bereits gezahlte Leistungen werden unverzüglich, spätestens 15 Tage nach der Mitteilung erstattet.

5. Alle Vereinbarungen, die zur Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in Textform niederzulegen.

§ 3 Lieferzeit

1. Die Lieferfrist beginnt mit Eingang der Freizeichnung der Auftragsbestätigung durch den Kunden bei RABAU, frühestens jedoch nach Abklärung aller technischen Details des Auftrages (Aufmaß, Material, Ausführungsart usw.) und nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von RABAU setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus.

2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder RABAU die Versandbereitschaft angezeigt hat.

3. Im Falle höherer Gewalt (Arbeitskämpfe sowie Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, welche RABAU nicht zu vertreten hat) verlängern sich die Lieferfristen entsprechend, soweit dies Einfluss auf die Lieferfrist hat. Dies gilt auch, wenn bereits Lieferverzug vorliegt, sowie dann, wenn die höhere Gewalt einen Zulieferer von RABAU trifft. Beginn und Ende der Verzögerung wird RABAU dem Kunden unverzüglich mitteilen.

4. Soweit dem Kunden durch Lieferverzug, welcher auf Verschulden von RABAU beruht, ein Schaden entsteht, steht ihm Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrags des verspätet gelieferten (Teil-)Liefergegenstands je volle Woche der Verspätung, maximal jedoch 5 % zu. Im Fall leichter Fahrlässigkeit reduziert sich der Anspruch um 50 %. RABAU bleibt das Recht vorbehalten nachzuweisen, dass kein Verzugsschaden oder ein geringerer entstanden ist. Weitergehende Ansprüche auf Verzugsentschädigung sind ausgeschlossen.

5. Verzögert sich die Belieferung aufgrund von Tatsachen, welche der Kunde zu vertreten hat, so kann RABAU die Kosten der Lagerung im Werk ersetzt verlangen, soweit diese mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft erforderlich wird. Die Kosten betragen 0,5 % des Rechnungsbetrags je Monat, soweit nicht der Kunde den Nachweis geringerer Kosten erbringt.

§ 4 Gefahrübergang, Lieferung, Verpackungskosten

1. Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung des Liefergegenstands an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde in den Verzug der Annahme gerät.

2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung bzw. dem Angebot nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Der Liefergegenstand wird von RABAU zur Abholung bereitgehalten und die Versandbereitschaft dem Kunden angezeigt. Alle sonstigen Kosten, insbesondere der Verladung und des Transports, gehen zu Lasten des Kunden.

3. „Lieferung frei Baustelle/frei Lager“ bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.

4. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen, ausgenommen Paletten. Der Kunde ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Entsorgung nach Maßgabe der Verpack-VO auf eigene Kosten zu sorgen.

5. Sofern der Kunde dies wünscht, wird RABAU auf Kosten des Kunden eine Transportversicherung abschließen.

§ 5 Gewährleistung

1. Ist der Kunde Unternehmer, leisten wir für Mängel des Liefergegenstands zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. RABAU ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher ist.

3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Das gleiche gilt, wenn der Liefergegenstand bereits eingebaut wurde.

4. Unternehmer müssen Mängel (insbesondere Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen) unverzüglich, spätestens drei Tage nach Erhalt in Textform anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

5. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Sache, für Verbraucher zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Nr. 4 gilt vorrangig.

6. Ausgeschlossen sind Kosten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau der mangelhaften Sache, ebenso wie Kosten des Auftraggebers für die Selbstbeseitigung eines Mangels, ohne dass hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.

7. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch RABAU nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält RABAU sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Verträgen mit Unternehmern behält RABAU sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung vor. Soweit mit dem Kunden Bezahlung im Scheck- bzw. Wechsel-Verfahren vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von RABAU angenommenen Wechsels bzw. Schecks und erlischt nicht bereits durch Entgegennahme des erhaltenen Wechsels bzw. Schecks durch RABAU.

2. Der Kunde ist verpflichtet, RABAU den Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohn- bzw. Geschäftssitzwechsel hat der Kunde ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Sollte der Kunde gegen diese Pflicht verstoßen, ist RABAU berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

3. Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern; andere Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, sind ausgeschlossen. Er tritt RABAU bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung erwachsen. RABAU nimmt die Abtretung an.

4. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Gebäude eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden Forderungen aus Vergütung/Entschädigung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich des auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; RABAU nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag von RABAU zzgl. eines Sicherungsaufschlags von 10 % der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die eingebaute Vorhaltsware im Miteigentum von RABAU, so erstreckt sich die Abtretung anteilig auf den Betrag, der dem Anteilswert des Miteigentums entspricht.

5. Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in ein Gebäude des Kunden eingebaut, so tritt er RABAU schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Weiterveräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab; RABAU nimmt die Abtretung an.

6. Der Kunde ist vorbehaltlich des Widerrufs zur Einziehung der nach Nr. 3-5 abgetretenen Forderung berechtigt. RABAU behalt sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. Auf Verlangen von RABAU ist der Unternehmer verpflichtet, die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung mitzuteilen; RABAU ist auch berechtigt, den Schuldnern die Abtretung selbst anzuzeigen.

7. Mit der Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des Kunden oder eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch im Falle eines Wechsel- oder Scheckprozesses.

8. RABAU ist nach ihrer Wahl zur Rückübertragung oder zur Freigabe der Sicherheit verpflichtet, wenn der Wert der eingeräumten Sicherheiten den der gesicherten Ansprüche gegen den Kunden um 10 % übersteigt.

§ 7 Haftungsbeschränkungen

1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von RABAU auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmen haftet RABAU nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

2. Von Nr. 1 ausgenommen sind Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei RABAU zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Kunden.

3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware, ausgenommen bei Arglist.

§ 8 Vergütung

1. Die Zahlung ist bei Lieferung fällig. Der Kunde ist zur Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist verpflichtet; wird nichts vereinbart gilt eine Zahlungsfrist von 15 Tagen. Nach Ablauf der Frist kommt er in Zahlungsverzug. Er ist dann verpflichtet, an RABAU den für Zahlungsverzug geltenden Zinsbetrag zu zahlen. Gegenüber Unternehmen behält RABAU sich das Recht vor, einen höheren Schaden nachzuweisen und ersetzt zu verlangen.

2. Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche schriftlich durch RABAU anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Zurückbehaltungsrechte können nur ausgeübt werden, wenn das Gegenrecht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zurückbehaltungsrechte von Unternehmern sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf groben Vertragsverletzungen durch RABAU beruhen oder sie wegen schriftlich anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Forderungen geltend gemacht werden.

§ 9 Schlussbestimmungen

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss internationalen Rechts. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand Hamburg. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

2. Sollten einzelne Bestimmungen der AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.

B – Besondere Bestimmungen für Verträge über die Herstellung nach Maß bzw. mit Einbau und Montage

§ 1 Herstellung nach Maß

1. Soweit RABAU die zu liefernden Sachen nach Aufmaß herstellt, gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen die Bestimmungen zu Teil A) entsprechend.

2. Der Kunde übernimmt die alleinige Haftung für ein von ihm aufgenommenes Aufmaß. Dies gilt auch für Übermittlungsfehler.

3. Wenn der Kunde durch das Unterlassen der Mitteilung des geschuldeten Aufmasses in Verzug der Annahme kommt, kann RABAU eine angemessene Entschädigung verlangen. Soweit nicht der Kunde einen niedrigeren Schaden oder RABAU einen höheren nachweist, gilt eine Entschädigung von 0,5 % der vereinbarten Vergütung je Werktag als angemessen, höchstens jedoch 10 % der vereinbarten Vergütung.

4. Im Einzelfall kann vereinbart werden, dass das Aufmass durch RABAU genommen wird. In diesem Fall gilt ein Schweigen des Kunden von mehr als drei Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung als Erklärung, dass das von RABAU genommene Aufmass als verbindlich durch den Kunden vorgegeben anzusehen ist (s.o. Nr. 2). Auf die Bedeutung des Schweigens wird RABAU in der Auftragsbestätigung ausdrücklich hinweisen. Der Kunde übernimmt damit die alleinige Haftung dafür, dass das Aufmaß geprüft wurde und mit den Vorgaben (vorhandene Gebäudeöffnungen, Planungsvorgaben, Fugenmaß der Anschlüsse usw.) übereinstimmt.

5. Kündigt der Kunde den Vertrag ohne wichtigen Grund (§ 649 BGB), so ist RABAU berechtigt, die vereinbarte Vergütung unter Abzug dessen zu verlangen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Kündigt der Kunde vor Beginn der Ausführung durch RABAU sind 10 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen, soweit nicht der Kunde höhere oder RABAU geringere ersparte Aufwendungen als 90 % der Vergütung nachweist.

§ 2 Lieferung mit Einbau und Montage durch RABAU

1. Wird vereinbart, dass RABAU die Liefergegenstände auch einbaut, gilt die VOB/B in der jeweils anzuwendenden Fassung. Die Regelungen in Teil A) §§ 2, 6 Nr. 4-8, 7 und 9 kommen ergänzend zur Anwendung.

2. Im Falle des § 9 Nr. 3 VOB/B gilt die Regelung in Teil B § 1 Nr. 3 dieser AGB entsprechend

3. Im Fall des § 8 Nr. 1 VOB/B gilt die Regelung in Teil B § 1 Nr. 4 dieser AGB entsprechend.